OLG Hamm - Urteil vom 13.12.1996
5 UF 42/96
Normen:
BGB § 1361, § 1579 Nr. 6 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 1080

OLG Hamm - Urteil vom 13.12.1996 (5 UF 42/96) - DRsp Nr. 1998/3064

OLG Hamm, Urteil vom 13.12.1996 - Aktenzeichen 5 UF 42/96

DRsp Nr. 1998/3064

1. Wohnt ein Unterhaltsverpflichteter kostengünstig bei seinen Eltern, so beruht dies auf einer Zuwendung der Eltern an ihn, die im Zweifel nicht den Unterhaltsberechtigten (hier: der getrennt lebenden Ehefrau) zugute kommen soll. 2. Lebt der unterhaltsberechtigte Ehegatte mit einem neuen Lebensgefährten zusammen und erbringt für ihn Sorgeleistungen, so kommt die Annahme eines fiktiven Entgelts für diese Leistungen nur insoweit in Betracht, als der Lebensgefährte in der Lage ist, sie zu vergüten (hier: Annahme eines fiktiven Entgelts von 500 DM im Monat bei einer Leistungsfähigkeit des Lebensgefährten in Höhe von rund 1.630 DM). 3. Fiktives Entgelt für Sorgeleistungen steht Einkommen aus Erwerbstätigkeit nicht gleich. Auch wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte minderjährige Kinder betreut und ihn eine Erwerbsobliegenheit nicht trifft, kann demnach kein Teil des fiktiven Entgelts anrechnungsfrei bleiben. Das anzunehmende Entgelt mindert vielmehr in voller Höhe die Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten. 4. Ein Fall des "Ausbruchs aus intakter Ehe" liegt nicht vor, wenn der Ehegatte, von dem die Trennung ausgeht, bereits zweimal mit anderen Personen die Ehe gebrochen hatte, ohne daß der andere Ehegatte hieraus Konsequenzen gezogen hätte. Eine "intakte" Ehe liegt in einem solchen Fall nicht vor.

Normenkette:

BGB § 1361, § 1579 Nr. 6 ;
Fundstellen
FamRZ 1997, 1080