OLG Hamm - Urteil vom 14.12.1998 (8 UF 274/98) - DRsp Nr. 2000/8555
OLG Hamm, Urteil vom 14.12.1998 - Aktenzeichen 8 UF 274/98
DRsp Nr. 2000/8555
1. Setzt der Unterhaltsberechtigte Pflegegeld nicht für eine Fremdbetreuung und damit nicht bestimmungsgemäß ein, dann ist damit die Vermutung des § 1610aBGB widerlegt. Das Pflegegeld ist in diesem Umfang unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen. 2. Ist die Leistungsfähigkeit des Pflichtigen derart eingeschränkt, dass noch nicht einmal der Mindestunterhalt für Kinder gezahlt werden kann, dann ist das anteilige hälftige Kindergeld so weit nicht anzurechnen, als es zur Auffüllung bis zur Höhe des Mindestunterhalts erforderlich ist.