OLG Hamm - Urteil vom 15.07.1992 (11 U 52/92) - DRsp Nr. 1995/1624
OLG Hamm, Urteil vom 15.07.1992 - Aktenzeichen 11 U 52/92
DRsp Nr. 1995/1624
1. Die zuständigen Amtsträger einer kommunalen Adoptionsvermittlungsstelle, die mit der Vorbereitung und Durchführung der Kindesannahme durch die Adoptionsbewerber befaßt sind, verletzen diesen gegenüber fahrlässig ihre Amtspflichten, indem sie vor Durchführung der Adoption nicht darüber aufklären, daß bei dem erheblich verhaltensgestörten Kind der Verdacht einer geistigen Retardierung besteht.2. Die aus der Verletzung der Amtspflicht resultierende Schadensersatzpflicht umfaßt den Verdienstausfall der Annehmenden, bedingt durch die Aufgabe des eigenen Berufes zur Durchführung der Adoption, und den künftigen Schaden in Form des Unterhaltsaufwandes der Annehmenden für das Kind.