OLG Hamm - Urteil vom 15.12.1992
1 UF 259/92
Normen:
BGB §§ 1570 ff., § 1579 ;
Fundstellen:
FamRZ 1993, 1450
OLGReport-Hamm 1993, 61

OLG Hamm - Urteil vom 15.12.1992 (1 UF 259/92) - DRsp Nr. 1994/10359

OLG Hamm, Urteil vom 15.12.1992 - Aktenzeichen 1 UF 259/92

DRsp Nr. 1994/10359

Nachehelicher Unterhalt für eine nicht berufstätige Frau, die zwei Kinder aus ihrer geschiedenen Ehe im Alter von 3 und 11 Jahren betreut und mit einem neuen Lebenspartner zusammenlebt: a. Gebotene Anrechnung geldwerter Versorgungsleistungen auf den Unterhaltsbedarf der Frau, sofern diese den Haushalt des neuen Partners versorgt; b. keine anspruchsmindernde Anrechnung des - geringfügigen - Verdienstes, der aus einer mit Rücksicht auf die Kindesbetreuung überobligationsmäßigen Erwerbstätigkeit erzielt wird (hier: Putztätigkeit von etwa 15 Stunden im Monat); c. mögliche Versagung oder Reduzierung des Unterhaltsanspruchs nach § 1579 BGB nur, soweit die Pflege und Erziehung der Kinder trotzdem gesichert bleibt, also nicht, wenn ohnehin nur Unterhalt unterhalb des allgemein notwendigen Mindestbedarfs verlangt wird und der neue Lebenspartner nach seinem Einkommen nicht in der Lage ist, den (vollen) Unterhaltsbedarf der Frau abzudecken.

Normenkette:

BGB §§ 1570 ff., § 1579 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um nachehelichen Unterhalt ab Januar 1992. Aus ihrer durch Urteil vom 18.11.1991 rechtskräftig geschiedenen Ehe sind zwei Söhne hervorgegangen, die jetzt 11 und 13 Jahre alt sind und von der Klägerin betreut werden. Diese hatte Ende April 1990 die eheliche Wohnung verlassen und war zu dem Zeugen ... gezogen, mit dem sie seither zusammenlebt.