OLG Hamm - Urteil vom 17.09.1997
10 UF 32/97
Normen:
BGB § 1603 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 1610 (LS)
FamRZ 1998, 1610
FamRZ 1998, 979
OLGReport-Hamm 1997, 313

OLG Hamm - Urteil vom 17.09.1997 (10 UF 32/97) - DRsp Nr. 1999/1274

OLG Hamm, Urteil vom 17.09.1997 - Aktenzeichen 10 UF 32/97

DRsp Nr. 1999/1274

1. Wer einem minderjährigen Kind zu Unterhalt verpflichtet ist und in dieser Situation seinen Arbeitsplatz verliert, weil er mehrfach "krank gefeiert" hat und ihm der Arbeitgeber daraufhin kündigt, kann sich auf seine mangelnde unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit nicht berufen, da ein solches Verhalten als unterhaltsrechtlich leichtfertig zu qualifizieren ist. 2. Der arbeitslose Unterhaltsschuldner muß sich über die Meldung beim Arbeitsamt hinaus auf dem Arbeitsmarkt intensiv um eine Anstellung bemühen, so durch Bewerbungen auf Stellenanzeigen, Vorsprache bei möglichen Arbeitgebern und Aufgabe von Stellengesuchen. Insbesondere im Rahmen der gesteigerten Erwerbsobliegenheit gegenüber minderjährigen Kindern ist dem Unterhaltspflichtigen auch zuzumuten, in Ermangelung anderer Arbeiten Gelegenheits- und Aushilfstätigkeiten zu suchen. 3. Wer sich in der Vergangenheit auf ungelernte Tätigkeiten beschränkt hat, kann sich nicht darauf berufen, nunmehr keine Berufstätigkeit ausüben zu können, da er seinen Hauptschulabschluß nachhole (hier: neun Jahre nach Schulabschluß). Entweder stellt der Pflichtige die Erfüllung seiner Unterhaltsverpflichtung durch Nebentätigkeit sicher oder, falls dies nicht möglich sein sollte, er verschiebt seine Ausbildung auf einen späteren Zeitpunkt.

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 2 ;

Hinweise: