OLG Hamm - Urteil vom 17.09.1997 (12 UF 39/97) - DRsp Nr. 1999/1275
OLG Hamm, Urteil vom 17.09.1997 - Aktenzeichen 12 UF 39/97
DRsp Nr. 1999/1275
Lebt der unterhaltspflichtige Ehegatte (hier: ein Rentner) noch mit dem Unterhaltsberechtigten in einer Wohnung und trägt er nur die Hälfte der (hier: relativ niedrigeren) Miete sowie einen Teil der sonstigen Wohnkosten, dann rechtfertigt dies eine Kürzung des Eigenbedarfs um 20 bis 25 Prozent, da der Pflichtige bei den Wohnkosten Ersparnisse hat, die bei der Bemessung nach den Hammer Leitlinien nicht berücksichtigt sind. Der sogenannte billige Eigenbedarf von derzeit 1.650 DM (nach Ziffer 33 der Hammer Leitlinien) ist deshalb auf 1.300 DM zu kürzen.