OLG Hamm - Urteil vom 17.11.1992
7 UF 227/92
Normen:
BGB § 1379, § 1580, § 1605 ; ZPO § 623 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
DRsp IV(418)288b
FamRZ 1993, 984

OLG Hamm - Urteil vom 17.11.1992 (7 UF 227/92) - DRsp Nr. 1994/10370

OLG Hamm, Urteil vom 17.11.1992 - Aktenzeichen 7 UF 227/92

DRsp Nr. 1994/10370

»Auskunftsansprüche nach den §§ 1379, 1605 BGB können im Ehescheidungsverbund nicht isoliert, sondern nur als Teil einer Stufenklage geltend gemacht werden.«

Normenkette:

BGB § 1379, § 1580, § 1605 ; ZPO § 623 Abs. 1 Satz 1;

Tatbestand:

Die Antragstellerin ist am 14.01.54 geboren, der Antragsgegner am 24.07.49. Die Parteien haben am 02.01.71 die Ehe geschlossen, aus der drei Kinder, ... (geb. am 06.08.71) ... (geb. am 03.09.73) und ... geb. am 19.05.78) hervorgegangen sind.

Mit der dem Antragsgegner am 08.08.91 zugestellten Klage hat die Antragstellerin die Scheidung der Ehe begehrt. Gleichzeitig hat sie als Folgesachen Anträge hinsichtlich des Sorgerechts und des Versorgungsausgleichs geltend gemacht. Nachdem die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung vom 30.03.92 keine Anträge gestellt hat, hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 01.04.92, der Antragstellerin zugestellt am 06.04.92, die Scheidung der Ehe beantragt.

Mit Schriftsätzen vom 04.05.92 (Bl. 114 - 115 und 116 - 117 GA) hat die Antragstellerin Auskunftsklagen hinsichtlich des Zugewinns und des nachehelichen Unterhalts erhoben. In der Begründung zu beiden Anträgen heißt es jeweils u.a.:

"..., dass die Auskunftsklage im Wege der Stufenklage erhoben ist. Nach erteilter Auskunft sollen ... die Ansprüche weiterverfolgt werden."