OLG Hamm - Urteil vom 18.10.1994
29 U 45/94
Normen:
BGB § 1594 Abs. 1, 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1995, 643
OLGReport-Hamm 1995, 20

OLG Hamm - Urteil vom 18.10.1994 (29 U 45/94) - DRsp Nr. 1995/7684

OLG Hamm, Urteil vom 18.10.1994 - Aktenzeichen 29 U 45/94

DRsp Nr. 1995/7684

1. Ist dem Scheinvater eines ehelichen Kindes bei Geburt des Kindes bekannt, daß er während der gesetzlichen Empfängniszeit nicht mit der Kindesmutter (seiner Ehefrau) verkehrt hat, weil diese zu dieser Zeit Beziehungen zu einem anderen Mann aufgenommen hatte, so endet die zweijährige Anfechtungsfrist des § 1594 Abs. 1 BGB zwei Jahre nach der Geburt des Kindes, da der Scheinvater von der Geburt des Kindes an Kenntnis von den Fakten hatte, die die Ehelichkeit des Kindes ernstlich in Frage stellten. 2. Daß der Scheinvater zum damaligen Zeitpunkt nicht die richtigen Schlüsse aus den bekannten Fakten gezogen hat, ist ebensowenig von Bedeutung wie die Tatsache, daß mittlerweile durch ein Blutgruppengutachten festgestellt ist, daß er tatsächlich nicht der leibliche Vater ist.

Normenkette:

BGB § 1594 Abs. 1, 2 Nr. 1 ;
Fundstellen
NJW-RR 1995, 643
OLGReport-Hamm 1995, 20