OLG Hamm - Urteil vom 19.05.1993 (11 UF 463/92) - DRsp Nr. 1994/10272
OLG Hamm, Urteil vom 19.05.1993 - Aktenzeichen 11 UF 463/92
DRsp Nr. 1994/10272
Zwischen den Unterhaltsansprüchen minderjähriger Kinder und der zweiten Ehefrau des Unterhaltspflichtigen besteht gem. § 1609 Abs. 2BGB Gleichrangigkeit, ohne daß in diesen Fällen - wie etwa bei der Konkurrenz von Unterhaltsansprüchen zweier Ehefrauen und minderjähriger Kinder - die widersprechende Gesetzesregel des § 1582BGB einschlägig ist. Hierbei kann sich durch den Vorwegabzug des Kindesunterhalts bei der Bestimmung des Unterhaltsbedarfs des Ehegatten "ein gewisser Vorrang der minderjährigen Kinder im Mangelfall" ergeben.