OLG Hamm - Urteil vom 20.07.1993
13 UF 332/92
Normen:
BGB § 1361 ;
Fundstellen:
FamRZ 1994, 1029
MDR 1994, 173
NJW-RR 1994, 196
OLGReport-Hamm 1993, 284

OLG Hamm - Urteil vom 20.07.1993 (13 UF 332/92) - DRsp Nr. 1994/10239

OLG Hamm, Urteil vom 20.07.1993 - Aktenzeichen 13 UF 332/92

DRsp Nr. 1994/10239

»1. Der Unterhaltsschuldner darf ein defizitäres Unternehmen verkaufen, ohne daß dies unterhaltsrechtlich Auswirkungen hätte. Eine nachvollziehbare unternehmerische Entscheidung kann ihm unterhaltsrechtlich nicht zum Nachteil gereichen. 2. Der Wohnvorteil s.o. ist keine Einnahme, vielmehr nur Ersparnis, die durch Auszug des Unterhaltsgläubigers nicht größer wird. Nur diese Ersparnis ist auszugleichen. 3. Bei luxuriösen ehelichen Lebensverhältnissen kommt eine Anrechnung eines Wohnvorteils von 1000 DM monatlich in Betracht. Auch wenn der objektive Mietwert höher sein sollte, ist er bei der Bedarfsberechnung nicht dem Einkommen des Pflichtigen hinzuzurechnen; denn der nach Trennung zur Verfügung stehende Raum ist durch die Trennung gleichsam aufgedrängt. 4. Eine gelernte Direktrice mit zehnjähriger Berufserfahrung vor der Ehe muß auch in verwandten Berufen tätig sein.«