OLG Hamm - Urteil vom 20.11.1992
5 UF 55/92
Normen:
BGB § 1573 Abs. 1, § 1578 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1993, 1089

OLG Hamm - Urteil vom 20.11.1992 (5 UF 55/92) - DRsp Nr. 1994/10368

OLG Hamm, Urteil vom 20.11.1992 - Aktenzeichen 5 UF 55/92

DRsp Nr. 1994/10368

Gesichtspunkte für die Bemessung des nachehelichen Unterhalts, insbesondere mit Rücksicht auf die früheren ehelichen Lebensverhältnisse: a. Die Frage, woher die seinerzeit den Lebensverhältnissen zugrundeliegenden Einkünfte stammten, wem sie zuzuordnen waren und ob sie auf gemeinsamen Anstrengungen beruhten, hat für die Bedarfsermittlung keine Bedeutung; b. Einschränkungen der Ausgaben während des Zusammenlebens legen den Unterhaltsbedürftigen - mangels gemeinsamer Zukunft - nicht auf einen entsprechenden bescheidenen Status fest; c. ein vom Unterhaltsverpflichteten nicht wahrgenommener Splittingvorteil aus Steuerveranlagung in zweiter Ehe ist bereits bei der Bedarfsberechnung für den Unterhalt des ersten Ehegatten - fiktiv - einkommenserhöhend anzurechnen; d. auch der Wohnvorteil für selbstgenutzte Häuser ist bereits bei der Bedarfsbestimmung zu berücksichtigen; e. Versicherungsprämien für Grundstückseigentum im beiderseitigen Miteigentum können nicht bei der Unterhaltsberechnung sondern nur in einer gesonderten Miteigentümer-Abrechnung geltend gemacht werden.

Normenkette:

BGB § 1573 Abs. 1, § 1578 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Rahmen eines Verbundverfahrens um nachehelichen Unterhalt.