OLG Hamm - Urteil vom 20.12.1996
10 UF 109/96
Normen:
BGB § 1361, § 1577 Abs. 2, § 2325 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 1537

OLG Hamm - Urteil vom 20.12.1996 (10 UF 109/96) - DRsp Nr. 1998/7352

OLG Hamm, Urteil vom 20.12.1996 - Aktenzeichen 10 UF 109/96

DRsp Nr. 1998/7352

1. Grundsätzlich hat der Unterhaltsberechtigte alle ihm zugänglichen Vermögenswerte heranzuziehen, um seinen Bedarf zu decken. In diesem Zusammenhang müssen gegebenenfalls auch Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend gemacht werden. 2. Steht die Höhe eines eventuellen Pflichtteilsergänzungsanspruchs (hier: allenfalls 17.500 DM) außer Verhältnis zu dem Risiko der klageweisen Geltendmachung (hier: wegen der nicht vorauszusehenden Bewertung eines übertragenen Grundstücksanteils), dann ist die Geltendmachung nicht zumutbar. 3. Die Verwertung des Vermögensstammes ist unwirtschaftlich, wenn der Erlös für die voraussichtliche Lebensdauer des Berechtigten (hier: 45 Jahre alt) nicht ausreicht, wobei zudem zu berücksichtigen ist, daß eine Reserve für Sonderbedarf zu verbleiben hat (hier: Berechtigte hat keine Berufsausbildung, ist ohne Arbeitsplatz und steht derzeit wegen einer psychischen Erkrankung unter umfassender Betreuung). 4. Ein Unterhaltsberechtigter mit den zuvor geschilderten Einschränkungen ist auf dem Arbeitsmarkt derzeit nicht zu vermitteln. Die Anrechnung fiktiver Einkünfte wegen der Verletzung einer Erwerbsobliegenheit ist somit ausgeschlossen.