OLG Hamm - Urteil vom 24.10.1995 (3 UF 89/95) - DRsp Nr. 1996/23011
OLG Hamm, Urteil vom 24.10.1995 - Aktenzeichen 3 UF 89/95
DRsp Nr. 1996/23011
1. Wer als Arbeitsloser minderjährigen Kindern zu Barunterhalt verpflichtet ist, hat sich im Rahmen seiner gesteigerten Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB besonders intensiv um einen neuen Arbeitsplatz zu bemühen.2. Die gesteigerte Unterhaltspflicht entfällt nicht nach § 1693 Abs. 2 S. 2 BGB, wenn der betreuende Elternteil lediglich Sozialhilfe bezieht, also neben dem Betreuungsunterhalt keinen Barunterhalt leisten kann.3. Wird dem barunterhaltspflichtigen Elternteil fiktiv ein Einkommen der untersten Stufe der Düsseldorfer Tabelle zugerechnet, so bleibt es auf jeden Fall bei dem Mindestunterhalt (Unterhalt nach Einkommensgruppe 1 der Tabelle), auch wenn der Pflichtige nur einem einzigen Kind Unterhalt schuldet.