OLG Hamm - Urteil vom 25.06.1998
2 UF 588/97
Normen:
BGB § 1361, § 1577 Abs. 1, § 1578 Abs. 1, § 1581 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 510 (LSe)
OLGReport-Hamm 1998, 329

OLG Hamm - Urteil vom 25.06.1998 (2 UF 588/97) - DRsp Nr. 2000/8559

OLG Hamm, Urteil vom 25.06.1998 - Aktenzeichen 2 UF 588/97

DRsp Nr. 2000/8559

1. Zieht ein Ehegatte im Rahmen der Trennung aus dem den Parteien gehörenden Haus aus, stellt sein Nutzungsanteil am Haus für den verbleibenden Ehegatten totes Kapital und damit keinen Nutzungsvorteil mehr dar. 2. Während der Trennung ist somit als Wohnvorteil für den nutzenden Ehegatten nur ein angemessener Wohnwert anzusetzen. Angemessen ist der Betrag, den der verbleibende Ehegatte zur Abdeckung seiner aufgrund der Trennung geänderten persönlichen Bedürfnisse aufwenden müsste. 3. Nach der Scheidung ist der volle Mietwert unter Abzug der Lasten sowohl bei der Bemessung des Bedarfs wie im Rahmen der Bedürftigkeit in die Unterhaltsberechnung einzustellen.

Normenkette:

BGB § 1361, § 1577 Abs. 1, § 1578 Abs. 1, § 1581 ;
Fundstellen
FamRZ 1999, 510 (LSe)
OLGReport-Hamm 1998, 329