OLG Hamm - Urteil vom 25.11.1992
5 UF 25/92
Normen:
BGB § 1361 ;
Fundstellen:
FamRZ 1993, 1085

OLG Hamm - Urteil vom 25.11.1992 (5 UF 25/92) - DRsp Nr. 1994/10365

OLG Hamm, Urteil vom 25.11.1992 - Aktenzeichen 5 UF 25/92

DRsp Nr. 1994/10365

Bedarfsbemessung beim Trennungsunterhalt: a. Die Unterhaltsklage kann wegen völlig unzureichender Darlegung der eigenen Einkünfte und des eigenen Vermögens (hier: Einkünfte aus Vermietung und Kapital) als unbegründet abzuweisen sein. b. Anders als bei einfachen und mittleren Einkommen ist bei überdurchschnittlich guten Einkommensverhältnissen der Bedarf nicht nach einer bestimmten Quote der Differenz der beiderseitigen Nettoeinkommen (Quotenmethode) sondern konkret nach den erforderlichen Aufwendungen zu bestimmen. c. Beim Trennungsunterhalt ist eine Verweisung des Unterhaltsgläubigers auf den Vermögensstamm nicht von vornherein ausgeschlossen, sie kann vielmehr aus dem Grundsatz der wirtschaftlichen Eigenverantwortung jedes Ehegatten insbesondere bei eindeutigem und endgültigem Scheitern der Ehe - zumal nach nur kurzem Zusammenleben - gerechtfertigt sein.

Normenkette:

BGB § 1361 ;

Tatbestand:

(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.)

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Das auf Zurückweisung ihrer Berufung gerichtete Versäumnisurteil des Senats vom 17.07.1992, gegen das sie rechtzeitig Einspruch eingelegt hat, ist daher aufrechtzuerhalten.

I.

Hinsichtlich der von der Klägerin einseitig für erledigt erklärten Auskunftsklage ist keine Erledigung festzustellen.