OLG Hamm - Urteil vom 25.11.1994
5 UF 228/94
Normen:
ZPO § 927 Abs. 1, § 936 ;
Fundstellen:
FamRZ 1995, 824

OLG Hamm - Urteil vom 25.11.1994 (5 UF 228/94) - DRsp Nr. 1995/7600

OLG Hamm, Urteil vom 25.11.1994 - Aktenzeichen 5 UF 228/94

DRsp Nr. 1995/7600

Hat ein Verfügungsbeklagter gegen das Urteil, durch das die einstweilige Verfügung erlassen wurde, Berufung eingelegt, so fehlt einem Antrag auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung nach §§ 927 Abs. 1, 936 ZPO das Rechtsschutzbedürfnis, da die Berufung die weitergehende Angriffsmöglichkeit eröffnet. Es kann auch nicht allgemein festgestellt werden, daß der Antrag nach § 927 Abs. 1 ZPO schneller zum Ziel führt als eine Berufung gegen das Verfügungsurteil.

Normenkette:

ZPO § 927 Abs. 1, § 936 ;
Fundstellen
FamRZ 1995, 824