OLG Hamm - Urteil vom 25.11.1994 (5 UF 228/94) - DRsp Nr. 1995/7600
OLG Hamm, Urteil vom 25.11.1994 - Aktenzeichen 5 UF 228/94
DRsp Nr. 1995/7600
Hat ein Verfügungsbeklagter gegen das Urteil, durch das die einstweilige Verfügung erlassen wurde, Berufung eingelegt, so fehlt einem Antrag auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung nach §§ 927 Abs. 1, 936ZPO das Rechtsschutzbedürfnis, da die Berufung die weitergehende Angriffsmöglichkeit eröffnet. Es kann auch nicht allgemein festgestellt werden, daß der Antrag nach § 927 Abs. 1ZPO schneller zum Ziel führt als eine Berufung gegen das Verfügungsurteil.