OLG Hamm - Urteil vom 25.11.1997
2 UF 210/97
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 S. 1, § 818 Abs. 3, 4, § 1361 ; EStG §; ZPO § 620 Nr. 6 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 1166

OLG Hamm - Urteil vom 25.11.1997 (2 UF 210/97) - DRsp Nr. 1999/1265

OLG Hamm, Urteil vom 25.11.1997 - Aktenzeichen 2 UF 210/97

DRsp Nr. 1999/1265

1. Eine einstweilige Anordnung stellt keine rechtskräftige Entscheidung über den Unterhaltsanspruch dar und kann jederzeit, auch für die Vergangenheit, durch ein ihm ordentlichen Rechtsstreits ergehendes Urteil abgelöst werden. Sie ist rein prozessualer Natur und bietet eine einstweilige Vollstreckungsmöglichkeit für den Bedürftigen wegen eines vorläufig als bestehend angenommenen Anspruchs. Geht die einstweilige Anordnung über den Bestand oder die Höhe des materiellrechtlichen Unterhaltsanspruchs hinaus, so leistet der Schuldners insoweit ohne rechtlichem Grund im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB. 2. Beruft sich der wegen Überzahlung von Unterhalt in Anspruch Genommene auf den Einwand der Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB, so spricht eine Vermutung dafür, daß der Unterhaltsempfänger, dessen Gesamteinkünfte im Bereich unterer bis mittlerer Einkommensverhältnisse liegen, Unterhaltsleistungen in der Regel restlos für den laufenden Lebensbedarfs verbraucht hat.