OLG Hamm - Urteil vom 26.05.1998
7 UF 9/98
Normen:
BGB § 1374, § 1587b Abs. 4, § 1587c Nr. 3 ; BetrVG § 111 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 1068

OLG Hamm - Urteil vom 26.05.1998 (7 UF 9/98) - DRsp Nr. 1999/9732

OLG Hamm, Urteil vom 26.05.1998 - Aktenzeichen 7 UF 9/98

DRsp Nr. 1999/9732

1. Gröblichkeit im Sinne des § 1587c Nr. 3 BGB verlangt eine besondere Rücksichtslosigkeit, verbunden mit einer Pflichtverletzung größeren Umfangs, so dass die Familie in Not oder zumindest in ernste Schwierigkeiten gerät. 2. Eine Unterhaltspflichtverletzung während der bestehenden Ehe liegt nicht vor, wenn die Arbeitsaufnahme unterblieben ist, weil der Ehegatte ein von ihm mit Zustimmung des anderen Ehegatten in die Ehe mitgebrachtes siebenjähriges Kind versorgt. 3. § 1587b Abs. 4 BGB setzt keine sichere Prognose voraus, dass die Begründung von Rentenanwartschaften sich nicht zugunsten des Berechtigten auswirken wird. Angesichts der strengen Voraussetzungen, die das Gesetz an den Ausschluss des Versorgungsausgleichs stellt, muss hierfür jedoch eine mindestens überwiegende Wahrscheinlichkeit gegeben sein. 4. Zum Anfangsvermögen nach § 1374 BGB gehören alle Positionen mit wirtschaftlichem Wert, das heißt alle dem Ehegatten zum Stichtag gehörenden Sachen und objektiv bewertbare Rechte.