OLG Hamm - Urteil vom 26.07.1995
5 UF 82/95
Normen:
BGB § 1601, § 1602 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 303

OLG Hamm - Urteil vom 26.07.1995 (5 UF 82/95) - DRsp Nr. 1996/23028

OLG Hamm, Urteil vom 26.07.1995 - Aktenzeichen 5 UF 82/95

DRsp Nr. 1996/23028

1. Ein volljähriges Kind, das sich krankheitsbedingt nicht selbst unterhalten kann, hat einen Unterhaltsanspruch gegen seine Eltern. 2. Der Unterhaltsbedarf richtet sich nach dem Einkommen beider Elternteile zuzüglich krankheitsbedingtem Mehrbedarf. 3. Die nach dem Einkommen der Eltern errechnete Haftungsquote jedes Elternteils ist zu Lasten des einen Elternteils (hier um 10 %) zu erhöhen, wenn der andere Elternteil dem kranken Kind erhebliche Betreuungsleistungen erbringt, da ansonsten der betreuende Elternteil überobligationsmäßig am Unterhalt beteiligt wäre.

Normenkette:

BGB § 1601, § 1602 Abs. 1 ;
Fundstellen
FamRZ 1996, 303