OLG Hamm - Urteil vom 26.09.1997
7 UF 214/97
Normen:
BGB § 1603 Abs. 1, § 1606 Abs. 3, § 1609 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 1609
OLGReport-Hamm 1997, 313

OLG Hamm - Urteil vom 26.09.1997 (7 UF 214/97) - DRsp Nr. 1999/1273

OLG Hamm, Urteil vom 26.09.1997 - Aktenzeichen 7 UF 214/97

DRsp Nr. 1999/1273

1. Wer drei minderjährige Kinder (hier: fünfzehn, elf und neun Jahre alt) betreut, ist nicht verpflichtet, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und zum Unterhalt eines volljährigen Kindes beizutragen, dessen Ansprüche denen aller anderen Kinder nach § 1609 BGB im Range nachgehen. 2. Vorhandenes Kapital ist jedenfalls dann nicht zu Unterhaltszwecken einzusetzen, wenn der andere Elternteil den Unterhalt des volljährigen Kindes sicherstellen kann (hier: bei einem Einkommen von rund 3.000 DM). 3. Es besteht keine Verpflichtung, über fünf Jahre hinweg Rücklagen zur späteren Sicherung von Unterhaltsansprüchen aus einem Barkapital (hier: von rund 167.000 DM) zu bilden, wenn dieses Geld zum Kauf eines bescheidenen Hauses, zum Aus- und Umbau, zur Anschaffung von Möbeln und zur Sicherung des Unterhalts der neuen Familie benötigt wurde.

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 1, § 1606 Abs. 3, § 1609 ;