OLG Hamm - Urteil vom 27.08.1997
10 UF 410/96
Normen:
BGB § 1614 Abs. 1 ; EGBGB Art. 6, Art. 18 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 1532

OLG Hamm - Urteil vom 27.08.1997 (10 UF 410/96) - DRsp Nr. 1999/1277

OLG Hamm, Urteil vom 27.08.1997 - Aktenzeichen 10 UF 410/96

DRsp Nr. 1999/1277

1. Haben die Parteien nach dem Unterhaltsstatut ihres Heimatlandes (hier: Tadschikistan) wirksam auf Kindesunterhalt auch für die Zukunft verzichtet, dann bleibt dieser Verzicht grundsätzlich auch dann wirksam, wenn nunmehr nach Wechsel des Aufenthalts deutsches Recht auf den Unterhaltsanspruch anzuwenden ist, denn nach deutschem internationalen Privatrecht gilt die Regel, daß Änderungen des Anknüpfungsgrundes auf Rechtslagen, die vor Änderung des Anknüpfungsgrundes entstanden sind, keinen Einfluß haben. Als Grundsatz, der im Vertrauensschutz wurzelt, soll gelten, daß das alte Statut für die Begründung der Rechte, Rechtslagen und Rechtsverhältnisse und die bis zum Statutenwechsel eintretenden Wirkungen anwendbar bleibt. 2. Es ist jedoch zu prüfen, ob die Vereinbarung über den Unterhaltsausschluß auch unter dem Gesichtspunkt des deutschen ordre public Bestand haben kann.