OLG Hamm - Urteil vom 28.04.1992
1 UF 496/91
Normen:
Türk. ZGB Art. 134 ;
Fundstellen:
FamRZ 1992, 1436

OLG Hamm - Urteil vom 28.04.1992 (1 UF 496/91) - DRsp Nr. 1995/2702

OLG Hamm, Urteil vom 28.04.1992 - Aktenzeichen 1 UF 496/91

DRsp Nr. 1995/2702

1. Die Ehe türkischer Ehegatten ist zerrüttet im Sinne des Art. 134 ZGB, wenn die Ehegatten sich nach nur 20-monatigem Zusammenleben getrennt haben, mittlerweile seit zwei Jahren getrennt leben, ohne daß eine der Parteien ernsthafte Anstrengungen zur Aussöhnung unternommen hätte, und der Antragsteller, der im übrigen mit einer anderen Frau befreundet ist, eindeutig klar gemacht hat, daß er an der Ehe nicht festhalten will. 2. Auch wenn den Antragsteller das überwiegende Verschulden am Scheitern der Ehe trifft, ist der Einspruch der Antragsgegnerin nach Art. 134 Abs. 2 Türk. ZGB mißbräuchlich, wenn sie kein schutzwürdiges Interesse am Fortbestand der Ehe hat. Allein ihre Erklärung, sie liebe den Antragsteller noch und sei weiterhin bereit, mit ihm zu leben, reicht nicht aus.

Normenkette:

Türk. ZGB Art. 134 ;
Fundstellen
FamRZ 1992, 1436