OLG Hamm - Urteil vom 28.04.1992
9 UF 332/91
Normen:
ZPO § 628 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 1992, 1086

OLG Hamm - Urteil vom 28.04.1992 (9 UF 332/91) - DRsp Nr. 1995/6987

OLG Hamm, Urteil vom 28.04.1992 - Aktenzeichen 9 UF 332/91

DRsp Nr. 1995/6987

1. Außergewöhnlich ist eine Verzögerung des Scheidungsausspruchs im Sinne des § 628 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nur, wenn die normale Dauer eines Verbundverfahrens gleicher Art. bei dem zuständigen Familiengericht überschritten wird, wobei die Zeit ab Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags zu berücksichtigen ist. Als Richtpunkt für die gewöhnliche Dauer eines Verbundverfahrens sind zwei Jahre anzunehmen. 2. Haben beide Parteien die Folgesache (hier Güterrecht) nur zögerlich betrieben und die die Abtrennung beantragende Partei darüberhinaus keine gewichtigen Gründe für die Annahme einer "unzumutbaren Härte" im Sinne des § 628 Abs. 1 Nr. 3 ZPO vorgetragen, so ist diese Voraussetzung der Vorschrift nicht erfüllt.

Normenkette:

ZPO § 628 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen
FamRZ 1992, 1086