OLG Hamm - Urteil vom 28.10.1997 (7 UF 153/97) - DRsp Nr. 1999/9738
OLG Hamm, Urteil vom 28.10.1997 - Aktenzeichen 7 UF 153/97
DRsp Nr. 1999/9738
1. Nimmt ein Ehepartner noch vor der Trennung der Parteien aus einer bis dahin intakten Ehe ein ehebrecherisches Verhältnis auf und setzt es über einen längeren Zeitraum fort, ohne dass Umstände von Gewicht den einseitigen Ausbruch aus der Ehe entschuldbar erscheinen lassen, dann rechtfertigt dieses ehewidrige Verhalten grundsätzlich den völligen Ausschluss des Unterhaltsanspruchs.2. Versorgt der Unterhaltsberechtigte ein 4-jähriges Kind aus der Ehe, dann muss ihm mit Rücksicht auf diesen Umstand wenigstens ein Unterhaltsbetrag in Höhe des Existenzminimums verbleiben.
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