OLG Hamm - Urteil vom 28.10.1998
5 UF 169/98
Normen:
BGB § 1602, § 1603 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 1015

OLG Hamm - Urteil vom 28.10.1998 (5 UF 169/98) - DRsp Nr. 1999/9714

OLG Hamm, Urteil vom 28.10.1998 - Aktenzeichen 5 UF 169/98

DRsp Nr. 1999/9714

1. Ist der Unterhaltspflichtige arbeitsunfähig erkrankt (hier: an einer sachverständig festgestellten Depression), so scheidet die Zurechnung fiktiven Einkommens ebenso aus wie die Annahme einer Verpflichtung, das derzeitige Einkommen (hier: Unterhaltsgeld) durch Nebentätigkeiten zu erhöhen. 2. Einem Umschüler steht der Selbstbehalt eines Erwerbstätigen zu. 3. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Umschüler denselben Mehraufwand wie ein Berufstätiger hat (hier: durch eine 8stündige Tätigkeit an fünf Tagen die Woche).

Normenkette:

BGB § 1602, § 1603 Abs. 2 ;
Fundstellen
FamRZ 1999, 1015