OLG Hamm - Urteil vom 29.07.1997
13 UF 41/97
Normen:
BGB § 1629 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 379

OLG Hamm - Urteil vom 29.07.1997 (13 UF 41/97) - DRsp Nr. 1998/16682

OLG Hamm, Urteil vom 29.07.1997 - Aktenzeichen 13 UF 41/97

DRsp Nr. 1998/16682

1. Die Prozeßstandschaft des betreuenden Elternteils nach § 1629 Abs. 3 BGB dauert über den Eintritt der Rechtskraft der Ehescheidung hinaus bis zum Abschluß des Unterhaltsverfahrens fort, wenn dem klagenden Elternteil die elterliche Sorge übertragen wird. 2. Dies gilt auch dann, wenn sich bei gemeinsamer elterlicher Sorge nach der Scheidung die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen durch einen Elternteil gegen den anderen als notwendig erweist, da in entsprechender Anwendung des § 1629 Abs. 2 S. 2 BGB dem Elternteil, bei dem die Kinder in Obhut sind, die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen möglich bleiben muß.