OLG Hamm - Urteil vom 29.10.1996
2 UF 366/95
Normen:
BGB § 1601, § 1603 Abs. 2 ; ZPO § 265, § 325 ; UVG § 7 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 822

OLG Hamm - Urteil vom 29.10.1996 (2 UF 366/95) - DRsp Nr. 1997/5500

OLG Hamm, Urteil vom 29.10.1996 - Aktenzeichen 2 UF 366/95

DRsp Nr. 1997/5500

1. Werden für ein unterhaltsberechtigtes minderjähriges Kind Leistungen nach dem Unterhaltsvorschußgesetz gezahlt, so gehen die Unterhaltsansprüche auf den Träger der Unterhaltsvorschußkasse über, können demnach auch nicht mehr vom ursprünglichen Gläubiger eingeklagt werden. 2. eine gesetzliche Prozeßstandschaft des ursprünglichen Gläubigers zur Geltendmachung der übergegangenen Unterhaltsansprüche kommt lediglich für Ansprüche ab Rechtshängigkeit in Betracht. 3. Wer minderjährigen Kindern zu Unterhalt verpflichtet ist, hat zur Sicherstellung des Mindestunterhaltes neben einer Teilerwerbstätigkeit gegebenenfalls eine Nebentätigkeit aufzunehmen.

Normenkette:

BGB § 1601, § 1603 Abs. 2 ; ZPO § 265, § 325 ; UVG § 7 ;
Fundstellen
FamRZ 1997, 822