OLG Hamm - Urteil vom 30.09.1998 (12 UF 358/97) - DRsp Nr. 2000/8557
OLG Hamm, Urteil vom 30.09.1998 - Aktenzeichen 12 UF 358/97
DRsp Nr. 2000/8557
1. Ist der unterhaltspflichtige Ehegatte schon während der Zeit, in der die Parteien noch zusammen gelebt haben, mit dem Auto zur Arbeit gefahren, dann darf er den Wagen auch während der Trennungszeit für die Fahrten zur Arbeit nutzen. 2. Die Rückführung von Darlehen, die während bestehender Ehe aufgenommen wurden, ist unterhaltsrechtlich auch dann beachtlich, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte mit den Ausgaben, die der Darlehensaufnahme zugrunde lagen, nicht einverstanden war.