OLG Hamm - Urteil vom 30.10.1996 (33 U 36/96) - DRsp Nr. 1997/5499
OLG Hamm, Urteil vom 30.10.1996 - Aktenzeichen 33 U 36/96
DRsp Nr. 1997/5499
Haben getrennt lebende Eheleute über Unterhaltsleistungen verhandelt und verzichtet die grundsätzlich anspruchsberechtigte Ehefrau so lange auf Ehegattenunterhalt, wie sie allein die den Parteien gemeinsam gehörende Eigentumswohnung bewohnt und der Ehemann die Hauskosten allein trägt, so liegt darin eine konkludent geschlossene Nutzungsvereinbarung, die es ausschließt, daß der Ehemann von seiner Frau eine Nutzungsentschädigung oder Beteiligung an den Hauskosten verlangen kann.