OLG Hamm - Urteil vom 30.11.1993
3 UF 105/93
Normen:
BGB § 1374 Abs. 2, § 1378 ;
Fundstellen:
FamRZ 1994, 1255

OLG Hamm - Urteil vom 30.11.1993 (3 UF 105/93) - DRsp Nr. 1995/2670

OLG Hamm, Urteil vom 30.11.1993 - Aktenzeichen 3 UF 105/93

DRsp Nr. 1995/2670

1. Mit der Vorschrift des § 1374 Abs. 2 BGB soll erreicht werden, daß derjenige Vermögenserwerb aus dem Zugewinnausgleich ausgeklammert wird, der mit dessen Grundgedanken, der Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft der Eheleute, nichts mehr gemein hat. 2. Auch die gebotene enge Auslegung des § 1374 Abs. 2 BGB als Ausnahmetatbestand steht einer Berücksichtigung einer ausbezahlten Lebensversicherungssumme als privilegierter Vermögenserwerb im Anfangsvermögen nicht entgegen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn persönliche Beziehungen zum Verstorbenen zur Aufnahme des Begünstigten in den Lebensversicherungsvertrag geführt haben (hier durch den Sohn der Begünstigten).

Normenkette:

BGB § 1374 Abs. 2, § 1378 ;
Fundstellen
FamRZ 1994, 1255