OLG Hamm - Urteil vom 30.11.1993 (3 UF 105/93) - DRsp Nr. 1995/2670
OLG Hamm, Urteil vom 30.11.1993 - Aktenzeichen 3 UF 105/93
DRsp Nr. 1995/2670
1. Mit der Vorschrift des § 1374 Abs. 2BGB soll erreicht werden, daß derjenige Vermögenserwerb aus dem Zugewinnausgleich ausgeklammert wird, der mit dessen Grundgedanken, der Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft der Eheleute, nichts mehr gemein hat.2. Auch die gebotene enge Auslegung des § 1374 Abs. 2BGB als Ausnahmetatbestand steht einer Berücksichtigung einer ausbezahlten Lebensversicherungssumme als privilegierter Vermögenserwerb im Anfangsvermögen nicht entgegen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn persönliche Beziehungen zum Verstorbenen zur Aufnahme des Begünstigten in den Lebensversicherungsvertrag geführt haben (hier durch den Sohn der Begünstigten).