OLG Hamm - Urteil vom 31.08.1993 (29 U 55/93) - DRsp Nr. 1994/10229
OLG Hamm, Urteil vom 31.08.1993 - Aktenzeichen 29 U 55/93
DRsp Nr. 1994/10229
Die durch Legitimation eingetretene Ehelichkeit des Kindes konnte im Geltungsbereich des § 1721BGB a.F. nur durch Ehelichkeitsanfechtungsklage beseitigt werden.Dagegen entfällt nach dem derzeitigen Recht die Legitimation auch dann, wenn das zugrundeliegende Anerkenntnis entfällt.