»... Auch wenn der AntrG. wirksam auf seine während der Ehezeit erworbenen unverfallbaren Anwartschaften aus der betrieblichen Altersversorgung verzichtet haben sollte, ist zwischen den Parteien unter den weiteren Voraussetzungen des § 1587 g Abs. 2 BGB der schuldrechtliche VersAusgl. bei Eintritt der im Gesetz geforderten Bedingungen (§ 1587 g Abs. 1 BGB) durchzuführen.
Zutreffend weist das FamG darauf hin, daß die gesetzgeberische Zielvorstellung bei § 1587 g Abs. 2 Satz 2 BGB dahin gehe, Unzuträglichkeiten zu vermeiden, die sich daraus ergeben können, daß hinsichtlich des Umfangs und des Wertes der in den schuldrechtlichen VersAusgl. einzubeziehenden Versorgungsanwartschaften grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags abzustellen ist, obwohl in der bisweilen recht langen Zeit zwischen Beginn des Scheidungsverfahrens und der Durchführung des schuldrechtlichen VersAusgl. zahlreiche Umstände eintreten können, die zu einer erheblichen Änderung des Umfangs und des Wertes dieser Anwartschaften führen können.