OLG Karlsruhe, vom 05.11.1990 - Aktenzeichen 16 UF 248/90
DRsp Nr. 1994/11363
Ist in der Türkei ein Scheidungsverfahren anhängig, in welchem auch eine vorläufige Umgangsregelung getroffen werden kann, so können die deutschen Gerichte dennoch in einem selbständigen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit grundsätzlich eine Umgangsregelung treffen.