OLG Karlsruhe, vom 06.11.1986 - Aktenzeichen 2 UF 172/86
DRsp Nr. 1994/11432
Der Unterhaltsberechtigte kann im Laufe eines Auskunftsprozesses sein Auskunftsbegehren - isoliert oder im Wege einer Stufenklage - zeitlich erweitern, solange das Auskunftsverlangen nicht prozessual erledigt ist. Die Zweijahresfrist des § 1605 Abs. 2BGB steht dem auch dann nicht entgegen, wenn der Unterhaltsverpflichtete einem zunächst zeitlich begrenzten Auskunftsbegehren vor der Erweiterung nachgekommen war.