OLG Karlsruhe vom 06.11.1986
2 UF 285/84
Normen:
BGB § 1579 Nr.7, § 1582 Abs.1 S.1, S.2;
Fundstellen:
DRsp I(166)165a-b
FamRZ 1987, 387

OLG Karlsruhe - 06.11.1986 (2 UF 285/84) - DRsp Nr. 1992/9265

OLG Karlsruhe, vom 06.11.1986 - Aktenzeichen 2 UF 285/84

DRsp Nr. 1992/9265

a-b. Grundsätze zur Berechnung des Unterhalts, den der Unterhaltsverpflichtete seinem geschiedenen und seinem neuen Ehegatten sowie den minderjährigen Kindern aus der geschiedenen Ehe im Mangelfall zu leisten hat; (b) mögliche Kürzung des Unterhalts für den bevorrechtigten geschiedenen Ehegatten nach der Auffangregelung des § 1579 Abs. 1 Nr. 4 a. F. (§ 1579 Nr. 7 n. F.) zur Vermeidung eines grob unbilligen Ergebnisses.

Normenkette:

BGB § 1579 Nr.7, § 1582 Abs.1 S.1, S.2;

(a) »... Für das Jahr 1985 und die weitere Zeit ist zu berücksichtigen, daß neben den Kl. auch die jetzige Ehefrau des Bekl. ihm gegenüber unterhaltsberechtigt ist. ... Beim Umfang der Unterhaltsverpflichtungen des Bekl. und bei Berücksichtigung seines Einkommens steht fest, daß er außerstande ist, allen Unterhaltsberechtigten den angemessenen Unterhalt zu gewähren. Mithin hat eine Unterhaltsberechnung nach Mangelfallgrundsätzen Platz zu greifen. Im Rahmen dieser ist zu beachten, daß die Erstkl. [geschiedene Ehefrau] gegenüber der jetzigen Ehefrau des Bekl. bevorrechtigt ist (§ 1582 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BGB), die letztere aber mit den klagenden Kindern [aus der geschiedenen Ehe] gleichrangig ist (§ 1609 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 BGB). Ebenso haben alle Kl. untereinander den gleichen Rang (§ 1609 Abs. 2 Satz 1 BGB).