»... Deckt der Kostenvorschuß nur einen Teil der dem Berechtigten entstandenen Kosten und endet der Rechtsstreit mit einer Kostenteilung .. [, so] stellt sich die Frage, ob der Kostenvorschuß [PKV] auf den Erstattungsanspruch anzurechnen ist oder gerade zur Deckung der Kosten dient, die wegen der Kostenteilung im Prozeß vom Erstattungsanspruch des Berechtigten nicht erfaßt werden. ...
Aus der unterhaltsrechtlichen Natur des PKV folgt, daß er nicht auf den Erstattungsanspruch anzurechnen ist. Der Verpflichtete zahlt den Vorschuß nicht im Vorgriff auf die spätere Kostenerstattung; er leistet ihn als Unterhalt, damit der Berechtigte den Prozeß führen kann. Der PKV dient auch und gerade zur Deckung der Kosten, die der Berechtigte anderweitig nicht ersetzt bekommt, die also vom Kostenerstattungsanspruch nicht erfaßt werden.
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