OLG Karlsruhe vom 09.01.1986
16 UF 117/85
Normen:
ZPO § 103 ;
Fundstellen:
DRsp IV(409)225d
FamRZ 1986, 376

OLG Karlsruhe - 09.01.1986 (16 UF 117/85) - DRsp Nr. 1992/9281

OLG Karlsruhe, vom 09.01.1986 - Aktenzeichen 16 UF 117/85

DRsp Nr. 1992/9281

d. Keine Anrechnung eines Prozeßkostenvorschusses auf den Erstattungsanspruch, falls der Vorschuß nur einen Teil der dem Berechtigten entstandenen Kosten deckt und der Rechtsstreit mit einer Kostenteilung endet.

Normenkette:

ZPO § 103 ;

»... Deckt der Kostenvorschuß nur einen Teil der dem Berechtigten entstandenen Kosten und endet der Rechtsstreit mit einer Kostenteilung .. [, so] stellt sich die Frage, ob der Kostenvorschuß [PKV] auf den Erstattungsanspruch anzurechnen ist oder gerade zur Deckung der Kosten dient, die wegen der Kostenteilung im Prozeß vom Erstattungsanspruch des Berechtigten nicht erfaßt werden. ...

Aus der unterhaltsrechtlichen Natur des PKV folgt, daß er nicht auf den Erstattungsanspruch anzurechnen ist. Der Verpflichtete zahlt den Vorschuß nicht im Vorgriff auf die spätere Kostenerstattung; er leistet ihn als Unterhalt, damit der Berechtigte den Prozeß führen kann. Der PKV dient auch und gerade zur Deckung der Kosten, die der Berechtigte anderweitig nicht ersetzt bekommt, die also vom Kostenerstattungsanspruch nicht erfaßt werden.