OLG Karlsruhe vom 09.10.1987
16 WF 76/87
Normen:
EGBGB Art. 17 Abs.3 S.1, Art. 220 Abs.1;
Fundstellen:
DRsp I(180)145a
FamRZ 1988, 296
IPRax 1988, 176

OLG Karlsruhe - 09.10.1987 (16 WF 76/87) - DRsp Nr. 1992/9236

OLG Karlsruhe, vom 09.10.1987 - Aktenzeichen 16 WF 76/87

DRsp Nr. 1992/9236

a. Scheidung und Versorgungsausgleich unter ausländischen Ehegatten in Übergangsfällen: (a) Versorgungsausgleich für den Fall eines vor dem 1. 9. 1986 rechtskräftig gewordenen, keinen Ausspruch zum Versorgungsausgleich enthaltenden Scheidungsurteils (a) ist nicht durchzuführen.

Normenkette:

EGBGB Art. 17 Abs.3 S.1, Art. 220 Abs.1;

»... Nach Art. 17 Abs. 3 Satz 1 EGBGB i. d. F. des Gesetzes zur Neuregelung des IPR v. 25. 7. 1986 unterliegt der Versorgungsausgleich dem für die Ehescheidung maßgebenden Recht. ... Wenn Ä wie es hier der Fall ist Ä das Heimatrecht der Ehegatten den Versorgungsausgleich nicht kennt, kann nach Art. 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB auf Antrag eines Ehegatten gleichwohl ein Versorgungsausgleich durchgeführt werden, wenn der andere Ehegatte in der Ehezeit eine inländische Versorgungsanwartschaft erworben hat und die Durchführung im Hinblick auf die beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse auch während der nicht im Inland verbrachten Zeit der Billigkeit nicht widerspricht. ...