»... Es wird die Auffassung vertreten, ein abgeschlossener Vorgang i. S. von Art. 220 Abs. 1 EGBGB liege schon dann vor, wenn das Scheidungsverfahren vor dem 1. 9. 1986 rechtshängig geworden ist. Würde man dem folgen, so würde es gar nicht darauf ankommen, ob das Scheidungsverfahren vor diesem Stichtag rechtskräftig abgeschlossen ist, die Neuregelung in Art. 17 Abs. 3 EGBGB wäre vielmehr sogar noch für solche Scheidungsfälle unerheblich, in denen die Scheidungsverfahren erst kurz vor dem 1. 9. 1986 begonnen haben. Dieser Auffassung vermag sich der Senat nicht anzuschließen.
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