»...Die vom Kl. für die begehrte Abänderung angeführte Änderung der Düsseldorfer Tabelle stellt keine nachträgliche wesentliche Veränderung der Verhältnisse dar, so daß die Abänderungsklage unzulässig ist (§ 323 Abs. 2 ZPO). ... In Rechtspr. und Schrifttum herrscht Einigkeit darüber, daß nur eine Änderung tatsächlicher Art, nicht aber die spätere Änderung der Bewertung oder Beurteilung unverändert fortbestehender tatsächlicher Verhältnisse eine Abänderung rechtfertigen kann [folgen Rechtspr. u. Lit.-Hinw.]. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Änderung der Verhältnisse in der Person des Berechtigten oder des Verpflichteten liegt oder ob eine Veränderung der allgemeinen Verhältnisse eingetreten ist .. .
So kann sich der Unterhaltsberechtigte im Abänderungsverfahren etwa auch darauf berufen, daß sich sein Unterhaltsbedarf durch die Steigerung der Lebenshaltungskosten wesentlich erhöht hat.
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