OLG Karlsruhe vom 13.02.1986
16 UF 282/85
Normen:
ZPO § 323 Abs.2;
Fundstellen:
DRsp IV(415)184b
FamRZ 1986, 582

OLG Karlsruhe - 13.02.1986 (16 UF 282/85) - DRsp Nr. 1992/9280

OLG Karlsruhe, vom 13.02.1986 - Aktenzeichen 16 UF 282/85

DRsp Nr. 1992/9280

b. Feststellung einer wesentlichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse allein aufgrund einer Änderung der Düsseldorfer Tabelle (b) ist ausgeschlossen.

Normenkette:

ZPO § 323 Abs.2;

»...Die vom Kl. für die begehrte Abänderung angeführte Änderung der Düsseldorfer Tabelle stellt keine nachträgliche wesentliche Veränderung der Verhältnisse dar, so daß die Abänderungsklage unzulässig ist (§ 323 Abs. 2 ZPO). ... In Rechtspr. und Schrifttum herrscht Einigkeit darüber, daß nur eine Änderung tatsächlicher Art, nicht aber die spätere Änderung der Bewertung oder Beurteilung unverändert fortbestehender tatsächlicher Verhältnisse eine Abänderung rechtfertigen kann [folgen Rechtspr. u. Lit.-Hinw.]. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Änderung der Verhältnisse in der Person des Berechtigten oder des Verpflichteten liegt oder ob eine Veränderung der allgemeinen Verhältnisse eingetreten ist .. .

So kann sich der Unterhaltsberechtigte im Abänderungsverfahren etwa auch darauf berufen, daß sich sein Unterhaltsbedarf durch die Steigerung der Lebenshaltungskosten wesentlich erhöht hat.