OLG Karlsruhe, vom 13.10.1987 - Aktenzeichen 16 WF 156/87
DRsp Nr. 1992/9234
b-c. Mögliche Unzumutbarkeit des mit Verlusten verbundenen Einsatzes von Vermögen (hier: aus Bausparvertrag) durch eine Partei, die die Prozeßkosten durch Ratenzahlung selbst trägt,(c) insoweit aber mögliche Festsetzung höherer monatlicher Raten als in Anlage 1 zu § 114ZPO vorgesehen.