»... Die Frage, ob für den Beginn der Ausschlagungsfrist neben der Kenntnis von dem Anfall der Erbschaft und dem Grunde der Berufung auch die Kenntnis der Verkündung des Testaments erforderlich ist, ist in Rechtspr. und Lit. umstritten (vgl. hierzu RG, DJZ 1902, 263; OLG Braunschweig, OLGE 14, 280; offengelassen in RG, HRR 1931, 1140; Palandt/Edenhofer, BGB, 46. Aufl., § 1944 Anm. 2 d; RGRK-BGB/Johannsen, 12. Aufl., § 1944 Rdnr. 15; Soergel/Stein, BGB, 11. Aufl, § 1944 Rdnr. 14; MünchKomm/Leipold, BGB, § 1944 Rdnr. 16; Staudinger/Otte/Marotzke, BGB, 12. Aufl., § 1944 Rdnr. 19; Erman, BGB, 7. Aufl., § 1944 Rdnr. 6). Der Senat ist der Auffassung, daß für den Beginn des Laufs der Ausschlagungsfrist in jedem Fall auch die Kenntnis des Erben von der Verkündung des Testaments erforderlich ist.
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