Der Bekl. hatte im Vaterschaftsfeststellungsverfahren zusammen mit der Klageerwiderung die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe (PKH) beantragt. Das AG hat vier Zeugen vernommen und anschließend ein serologisches Gutachten eingeholt, in das die Parteien und die Mutter einbezogen worden sind; über den Prozeßkostenhilfe-Antrag hat es nicht entschieden. Aufgrund der Ergebnisse der Beweisaufnahme hat das AG der Klage stattgegeben und sodann den Prozeßkostenhilfeantrag mangels Erfolgsaussicht des Verteidigungsvorbringens abgelehnt.
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