OLG Karlsruhe vom 17.07.1986
11 W 27/86
Normen:
ZPO § 114, § 118 Abs.2, § 124 ;
Fundstellen:
DRsp IV(409)254c-d
OLGZ 1988, 127

OLG Karlsruhe - 17.07.1986 (11 W 27/86) - DRsp Nr. 1992/9270

OLG Karlsruhe, vom 17.07.1986 - Aktenzeichen 11 W 27/86

DRsp Nr. 1992/9270

c-d. Erforderliche Beurteilung der Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung gegen eine Vaterschaftsfeststellungsklage zu einem Zeitpunkt, in dem die Ergebnisse einer zwischenzeitlich durchgeführten Beweisaufnahme noch ausstehen; (d) rückwirkende Bewilligung der Prozeßkostenhilfe Ä auf den zunächst nicht beschiedenen Antrag Ä trotz zwischenzeitlichen Erfolgs der Klage.

Normenkette:

ZPO § 114, § 118 Abs.2, § 124 ;

Der Bekl. hatte im Vaterschaftsfeststellungsverfahren zusammen mit der Klageerwiderung die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe (PKH) beantragt. Das AG hat vier Zeugen vernommen und anschließend ein serologisches Gutachten eingeholt, in das die Parteien und die Mutter einbezogen worden sind; über den Prozeßkostenhilfe-Antrag hat es nicht entschieden. Aufgrund der Ergebnisse der Beweisaufnahme hat das AG der Klage stattgegeben und sodann den Prozeßkostenhilfeantrag mangels Erfolgsaussicht des Verteidigungsvorbringens abgelehnt.