Die Parteien haben im Jahre 1961 in Polen die Ehe geschlossen. Der AntrSt. ist deutscher Staatsangehöriger, die AntrG. polnische Staatsangehörige. Der AntrSt. ist im Jahr 1981 in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelt. lm Jahre 1987 hat das AG durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und bestimmt, daß ein Versorgungsausgleich nicht stattfinde. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel der AntragG.
»... Der Versorgungsausgleich zwischen den Parteien unterliegt nach allgemeinen Regeln nicht dem deutschen Recht; denn gemäß Art. 17 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB ist grundsätzlich auch insoweit polnisches Recht jedenfalls deshalb anzuwenden, weil die Parteien ihren gewöhnlichen Aufenthalt während der Ehe zuletzt in der Volksrepublik Polen hatten un die Ehefrau ihn dort noch hat. Dem polnischen Recht ist ein Versorgungsausgleich unbekannt. Auf Antrag der AntrG. ist der Versorgungsausgleich gemäß Art. 17 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EGBGB durchzuführen.
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