OLG Karlsruhe vom 26.11.1987
2 UF 162/85
Normen:
BGB § 1578 Abs.1 S.1;
Fundstellen:
DRsp I(166)182c-d
FamRZ 1988, 507

OLG Karlsruhe - 26.11.1987 (2 UF 162/85) - DRsp Nr. 1992/9227

OLG Karlsruhe, vom 26.11.1987 - Aktenzeichen 2 UF 162/85

DRsp Nr. 1992/9227

c-e. Unterhaltsbemessung nach den ehelichen Lebensverhältnissen: (c) keine Berücksichtigung eines trennungsbedingten Steuerklassenwechsels, (d) Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes;

Normenkette:

BGB § 1578 Abs.1 S.1;

»... Maßgebend ist das Einkommen des Kl. zum Zeitpunkt der Scheidung der Ehe. Dieser Grundsatz erfährt zwei Einschränkungen:

(c) Das Einkommen kann als Folge der vorangegangenen Trennung bereits unter den vorher erreichten Stand abgesunken sein. Das ist vor allem bei Wechsel der Steuerklasse von III auf I der Fall. Eine solche Einkommenseinbuße hat als Auswirkung der Trennung nicht den erforderlichen nachhaltigen Einfluß (vgl. BGH, FamRZ 1986, 437 = NJW 1986, 1342) auf die für die Unterhaltsbemessung maßgeblichen ehelichen Lebensverhältnisse .. . Deshalb kann offenbleiben, ob das Einkommen des Kl. schon zum Zeitpunkt der Scheidung nach Klasse I versteuert worden ist; entscheidend ist, daß bis zur Trennung die Steuerklasse III gegolten hat (vgl. auch OLG Düsseldorf, FamRZ 1985, 1262, und FamRZ 1987, 595 ..).