»... Maßgebend ist das Einkommen des Kl. zum Zeitpunkt der Scheidung der Ehe. Dieser Grundsatz erfährt zwei Einschränkungen:
(c) Das Einkommen kann als Folge der vorangegangenen Trennung bereits unter den vorher erreichten Stand abgesunken sein. Das ist vor allem bei Wechsel der Steuerklasse von III auf I der Fall. Eine solche Einkommenseinbuße hat als Auswirkung der Trennung nicht den erforderlichen nachhaltigen Einfluß (vgl. BGH, FamRZ 1986, 437 = NJW 1986, 1342) auf die für die Unterhaltsbemessung maßgeblichen ehelichen Lebensverhältnisse .. . Deshalb kann offenbleiben, ob das Einkommen des Kl. schon zum Zeitpunkt der Scheidung nach Klasse I versteuert worden ist; entscheidend ist, daß bis zur Trennung die Steuerklasse III gegolten hat (vgl. auch OLG Düsseldorf, FamRZ 1985, 1262, und FamRZ 1987, 595 ..).
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