OLG Karlsruhe vom 29.08.1986
2 WF 124/86
Normen:
BGB § 1379 Abs.1 S.1;
Fundstellen:
DRsp I(165)184c
FamRZ 1986, 1105

OLG Karlsruhe - 29.08.1986 (2 WF 124/86) - DRsp Nr. 1992/9267

OLG Karlsruhe, vom 29.08.1986 - Aktenzeichen 2 WF 124/86

DRsp Nr. 1992/9267

Kein gesetzlicher Anspruch auf Auskunft über das Anfangsvermögen für den Zugewinnausgleich.

Normenkette:

BGB § 1379 Abs.1 S.1;

»... Soweit die Kl [im vorliegenden Verfahren wegen Zugewinnausgleichs] Auskunft über das Anfangsvermögen [des Bekl.] (hierzu gehören auch die dem Anfangsvermögen nach § 1374 Abs. 2 BGB hinzuzurechnenden Beträge) verlangt, steht ihr ein Anspruch überhaupt nicht zu. § 1379 BGB ist lediglich gesetzl. Grundlage für den Anspruch auf Auskunft über das Endvermögen. .. [Zwar] beruft sich die Kl. unter Hinweis auf .. Schl.-Holst.OLG [FamRZ 1983, 1125, 1126] auf § 242 BGB als Anspruchsgrundlage. Ein Anspruch auf Auskunft über das Anfangsvermögen nach § 242 BGB, durch den der Berechtigte zur Berechnung seines Ausgleichsanspruchs in die Lage versetzt werden soll, besteht jedoch nach Auffassung des Senats i Gegensatz zur Ansicht des Schl.-Holst.OLG nicht.«