»... Soweit die Kl [im vorliegenden Verfahren wegen Zugewinnausgleichs] Auskunft über das Anfangsvermögen [des Bekl.] (hierzu gehören auch die dem Anfangsvermögen nach § 1374 Abs. 2 BGB hinzuzurechnenden Beträge) verlangt, steht ihr ein Anspruch überhaupt nicht zu. § 1379 BGB ist lediglich gesetzl. Grundlage für den Anspruch auf Auskunft über das Endvermögen. .. [Zwar] beruft sich die Kl. unter Hinweis auf .. Schl.-Holst.OLG [FamRZ 1983, 1125, 1126] auf § 242 BGB als Anspruchsgrundlage. Ein Anspruch auf Auskunft über das Anfangsvermögen nach § 242 BGB, durch den der Berechtigte zur Berechnung seines Ausgleichsanspruchs in die Lage versetzt werden soll, besteht jedoch nach Auffassung des Senats i Gegensatz zur Ansicht des Schl.-Holst.OLG nicht.«
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