»... Die Härteklausel des § 1568 BGB greift im vorl. Fall nicht ein. ...
Der AntrG. rechnet damit, daß im Falle der Scheidung der Ehe seine Aufenthaltserlaubnis nachträglich befristet bzw. widerrufen wird und er sodann zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet ist. Demgegenüber weist die AntrSt. darauf hin, daß eine Ausweisung auch dann erfolgen kann, wenn Ehegatten getrennt leben. Nach der Rechtspr. der Verwaltungsgerichte berechtigt auch längeres, nicht nur vorübergehendes Getrenntleben und die fehlende Aussicht auf die Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft zur Versagung einer weiteren Aufenthaltserlaubnis. (vgl. Huber, Die Entwicklung des Ausländer- und Arbeitserlaubnisrechts im Jahre 1984, NJW 1985, 2061, 2063).
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