OLG Karlsruhe - Beschluß vom 01.10.1996
18 UF 13/96
Normen:
BGB § 1587c Nr. 1, § 1587c Nr. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 567

OLG Karlsruhe - Beschluß vom 01.10.1996 (18 UF 13/96) - DRsp Nr. 1997/5527

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 01.10.1996 - Aktenzeichen 18 UF 13/96

DRsp Nr. 1997/5527

Der Gesetzgeber wollte mit dem Versorgungsausgleich vornehmlich die soziale Lage des geschiedenen Ehegatten verbessern, der wegen in der Ehe übernommener anderer Aufgaben Einschränkungen in der Erwerbstätigkeit auf sich genommen und dadurch ehebedingte Nachteile in seiner versorgungsrechtlichen Lage erlitten hat. Dieser Grundgedanke trifft schon nicht mehr zu, wenn der Verzicht auf die versicherungspflichtige Erwerbstätigkeit und den damit verbundenen Erwerb von Versorgungsanwartschaften nicht auf einer zwischen den Ehegatten vereinbarten Verteilung der ehelichen Aufgabenbereiche, sondern darauf beruhte, daß der ausgleichsberechtigte Ehegatte seine Arbeitskraft nicht voll eingesetzt und deshalb weit weniger zum Familienunterhalt beigetragen hat, als ihm an sich zuzumuten gewesen wäre. Dieses Verhalten des ausgleichsberechtigten Ehegatten alleine reicht jedoch nicht dazu aus, den Versorgungsausgleich gemäß § 1587c Nr. 1 BGB auszuschließen. Hierzu müßte der Ausgleichsberechtigte Ehegatte seine Unterhaltspflicht gröblich verletzt haben. Gröbliche Verletzung der Unterhaltspflicht verlangt Nichtleistung in größerem Umfang, so daß die Familie in ernste Schwierigkeiten geraten ist oder wäre, wenn nicht der ausgleichspflichtige Ehegatte durch seinen Mehreinsatz seine Familie nicht vor einer solchen Notlage bewahrt hätte.

Normenkette:

§ Nr. , § Nr. ;