OLG Karlsruhe - Beschluß vom 01.12.1994 (16 WF 153/94) - DRsp Nr. 1997/1467
OLG Karlsruhe, Beschluß vom 01.12.1994 - Aktenzeichen 16 WF 153/94
DRsp Nr. 1997/1467
Nach ständiger Rechtsprechung des Senates ist im PKH-Verfahren im allgemeinen eine vorläufige rechtliche Würdigung vorzunehmen, die in einem noch vertretbaren Rahmen für die hilfebedürftige Partei günstig ist. Dies gilt insbesondere für eine Billigkeitsprüfung gemäß § 1579BGB, bei der alle Umstände des Einzelfalles bei der richterlichen Würdigung heranzuziehen sind. Derartige richterliche Würdigungen müssen im allgemeinen dem Hauptverfahren vorbehalten bleiben. Für eine im Scheidungsverbund erhobene Klage auf Ehegattenunterhalt kann daher PKH nicht mit der Begründung, es mangele an der hinreichenden Erfolgsaussicht, da der Unterhaltsanspruch wegen grober Unbilligkeit gemäß § 1579BGB ausgeschlossen sei, abgelehnt werden.