OLG Karlsruhe - Beschluß vom 02.09.1993 (18 WF 37/93) - DRsp Nr. 1994/11198
OLG Karlsruhe, Beschluß vom 02.09.1993 - Aktenzeichen 18 WF 37/93
DRsp Nr. 1994/11198
Prozeßkostenhilfe für Unterhaltsklage:
»Hat ein Unterhaltspflichtiger nach Aufforderung des Unterhaltsgläubigers außergerichtlich vor dem Jugendamt über einen Sockelbetrag eine Vollstreckungsurkunde nach §§ 59, 60KJHG erstellen lassen, muß im Rahmen des § 114ZPO der Unterhaltsgläubiger sich darauf verweisen lassen, den Unterhaltspflichtigen klageweise nur hinsichtlich des streitig gebliebenen Differenzbetrages auf Unterhalt in Anspruch nehmen zu können, wenn der Spitzenbetrag gering ist.«